Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. AnRec GmbH & Co. KG

I. Geltungsbereich / Abweichende AGB des Auftraggebers
Die folgenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und der Fa. AnRec GmbH & Co. KG (im Folgenden: Auftragnehmer) abgeschlossene Rechtsgeschäfte. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Auftragnehmer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch, wenn der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt und entgegenstehende oder von seinen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers kennt. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen werden also nicht anerkannt.

II. Angebot und Vertragsschluss
1. Das Angebot zum Vertragsschluss kann nur durch den Auftragnehmer abgegeben werden. Vorausgehende Willenserklärungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer gelten nicht als Angebot, sondern nur als Aufforderung zur Angebotsabgabe (sog. invitatio ad offerendum), es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2. An sein Angebot für den Abschluss eines Prüfvertrages ist der Auftragnehmer zwei Wochen gebunden. Das Angebot kann durch den Auftraggeber nur innerhalb dieser zwei Wochen angenommen werden. Die Annahme hat in Schriftform oder per E-Mail oder per Telefax zu erfolgen.
3. Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die auch zum Angebot gehören, bleiben im Eigentum des Auftragnehmers, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen nicht ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers an Dritte weitergeben. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht innerhalb der Frist gemäß Ziffer II.1 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzusenden.
4. Eingesandtes Probematerial wird zwei Monate nach Abschluss des Prüfauftrages entsorgt oder nach besonderer Vereinbarung an den Auftraggeber zurückgegeben. Die Kosten für die Materialrückgabe (Transport, Verpackung) trägt der Auftraggeber.

III. Zahlungen
1. Der Auftraggeber hat das Entgelt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer getroffen wurde, innerhalb von fünf Werktagen, gerechnet ab Lieferung des Prüfergebnisses bzw. des schriftlichen Analyse-Zertifikats und Rechnungserhalts, zu zahlen. Nach diesem Zeitpunkt gerät der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch den Auftragnehmer bedarf. Im Falle des Verzuges werden Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basisdiskontsatz berechnet.
2. Die Zahlung gilt erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers als erfolgt.

IV. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
1. Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen wie notwenige Informationen, Unterlagen oder sonstige Mitwirkungshandlungen sind unverzüglich zu erbringen. Der Auftragnehmer wird bei Abgabe des Angebots dem Auftraggeber mitteilen, welche Informationen/Unterlagen/Mitwirkungshandlungen notwendig sind. Sie müssen spätestens bei Annahme des Angebots durch den Auftraggeber vorliegen. Sollten sie nach diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, ist der Auftragnehmer vor Angebotsannahme zum Widerruf des Angebots berechtigt, nach Angebotsannahme zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass es einer Erinnerung, Fristsetzung oder Mahnung bedarf.
2. Gerät der Auftraggeber mit der Mitwirkungshandlung in Verzug, stehen darüber hinaus dem Auftragnehmer Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber zu. Außerdem verlängert sich für den Auftragnehmer für eine angemessene Dauer der Zeitraum, in welchem er seine Vertragsleistungen zu erbringen hat, sofern er nicht den Widerruf oder Rücktritt erklärt.

V. Gewährleistung / Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens uneingeschränkt. Bei fahrlässigem fehlerhaftem Erstellen einer Analyse oder eines schriftlichen Analyse-Zertifikats hat der Auftraggeber den Mangel unverzüglich zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Ablieferung des Prüfergebnisses beim Auftragnehmer eingeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab deren Entdeckung beim Auftragnehmer eingeht.
2. Die Lieferungen von Probematerial durch den Auftraggeber oder einer von ihm beauftragten Person an den Auftragnehmer erfolgt auf Risiko des Auftraggebers.
3. Eine etwaige Haftung des Auftragnehmers besteht außer im Falle vorsätzlichen Verhaltens erst mit Zusendung einer schriftlichen Analyse in endgültiger Form bzw. erst mit Zusendung eines schriftlichen Analyse-Zertifikats an den Auftraggeber. Für Zwischenergebnisse, Zwischeninformationen besteht außer im Falle vorsätzlichen Verhaltens keine Haftung.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit ein falsches Prüfergebnis auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruht. Ebenfalls ist die Haftung ausgeschlossen für solche abweichenden Messergebnisse, die nicht auf der Verletzung der allgemein gültigen Regeln der Analytik beruhen, sondern z. B. durch inhomogenes Probematerial des Auftraggebers verursacht werden.
5. Der Auftraggeber hat im Falle bestehender Gewährleistungsrechte dem Auftragnehmer zunächst die Möglichkeit einzuräumen, die Analyse zu wiederholen und das schriftliche Analyse-Zertifikat neu zu erstellen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, es sei denn, dem Auftragnehmer fällt ein arglistiges Verhalten zur Last oder der Anspruch beruht auf der Verletzung gegebener Garantien.
6. Der Auftragnehmer haftet im Übrigen für Schäden aus der schuldhaften Verletzung einer Kardinalpflicht. Kardinalspflichten sind die grundlegenden vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Wenn der Auftragnehmer diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine daraus resultierende Schadenersatzhaftung auf die vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden aus dem Vertrag begrenzt.
7. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen. Entsprechendes gilt für Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

VI. Verwendung von schriftlichen Analyse-Zertifikaten und Prüfberichten
Die Verwendung zu eigenen Zwecken und gegenüber Dritten von schriftlichen Analyse- Zertifikaten, Prüfberichten, Zwischenergebnissen und sonstigen Berichten und Erklärungen des Auftragnehmers, auch in mündlicher Form, ist durch den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts zulässig.

VII. Beiderseitiger Rechtsschutz und Wahrung der Vertraulichkeit
1. Der Auftragnehmer wahrt im Hinblick auf alle ihm gegebenen Unterlagen und Informationen des Auftraggebers Vertraulichkeit Dritten gegenüber.
2. Der Auftraggeber hat Gutachten oder Prüfberichte ausschließlich im Rahmen seines Gewerbebetriebes zu verwenden unter Wahrung des Urheberrechts des Auftragnehmers.

VIII. Rechtswahl / Gerichtsstand / Erfüllungsort / Salvatorische Klausel
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebener Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Anstelle unwirksamer Vertragsbestimmungen sowie zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewollt hätten und die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.